Rechtliches: Unternehmereigenschaft

Zur Frage der Unternehmereigenschaft eines Züchters

© Rechtsanwalt Frank Richter, Heidelberg

Erste Voraussetzung für das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufes ist eine bestimmte Parteienkonstellation:
Ein Unternehmer verkauft eine Sache an einen Verbraucher. In diesem Fall sieht das Gesetz den Unternehmer durch seine Erfahrung und Marktmacht im Vorteil und schränkt daher die Vertragsfreiheit zum Schutz des Käufers ein.

Ein Unternehmer ist, wer bei Abschluss des Rechtsgeschäftes in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Als Unternehmer gilt jede Person oder Gesellschaft, die am Markt planmäßig und dauerhaft gegen Entgelt Leistungen anbietet. Auf die Eintragung im Handelsregister kommt es nicht an.
Unter diesen Begriff des Unternehmers fallen vor allem Tierhändler, Züchter als Gewerbetreibende oder als Landwirte, Ausbilder oder Stallbetreiber. Wann allerdings ein Hobbyzüchter zum Unternehmer wird, ist nach wie vor unklar.

Zwar hat Bundesgerichtshof (BGH, AZ VIII ZR 173/05) am 29.03.2006 in einem Fall zum Pferdekauf zur Frage der Unternehmereigenschaft Stellung genommen und festgestellt, „Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen.“ Eine wirkliche Klärung ist damit aber noch nicht erreicht.

Die Unternehmereigenschaft ist zu bejahen, wenn die Person in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt. Dies setzt ein planmäßiges Anbieten von Leistungen am Markt auf Dauer und gegen Entgelt voraus. Auch eine nebenberufliche Tätigkeit wird hiervon erfasst.

Das Merkmal „selbständig“ ist in aller Regel eindeutig erfüllt, denn die Zucht wird nur in den seltensten Fällen für Dritte betrieben.

Wann eine Tätigkeit „planmäßig und auf Dauer angelegt“ betrieben wird, lässt sich aber nicht nur aufgrund fester Kriterien (Dauer mindestens ein Jahr oder mindestens 10 Geschäftsabschlüsse pro Jahr oder Ähnliches) entscheiden.
Auf der anderen Seite steht die nur gelegentliche Betätigung, also der Hobby- und Gelegenheitszüchter.

Bei einmaligen, beziehungsweise gelegentlichen Handlungen erreicht man noch nicht die Teilnahme am Wirtschaftsleben, die es rechtfertigt, den Züchter als Unternehmer anzusehen (so auch LG Braunschweig, 4 O 118/04, Urteil vom 26.03.2004).
Dagegen genügt es, wenn über einen Zeitraum von 15 Jahren immer wieder Pferde veräußert werden (OLG Köln, 11 U 23/07, Urteil vom 08.08.2007). Hier hatte der Verkäufer allerdings in größerem Umfange Pferde im Internet und in Zeitschriften angeboten und Kleintiere sowie Kutschen- und Reitzubehör veräußert.

Hier entscheiden die Umstände des Einzelfalles.
Ausschlaggebend ist, ob durch regelmäßige, und/oder wiederholte Zucht, eine auf Dauer berechnete Einnahmequelle geschaffen werden soll und ob ein organisatorischer Mindestaufwand betrieben wird.
Unter dem Gesichtspunkt des für die Anwendung der Verbraucherschutzbestimmungen maßgebenden Schutzbedürfnisses des Verbrauchers ist maßgebend, ob der Verkäufer am Markt nach seinem gesamten Erscheinungsbild als Unternehmer auftritt. Dabei kommt es vor allem auf den Umfang des Zuchtbetriebs und der Verkaufstätigkeit an.
Je mehr Zuchttiere der Züchter hat, je häufiger Nachkommen geboren und verkauft werden und so ein größerer organisatorischer Aufwand entsteht, desto eher ist er Unternehmer.
Natürlich muss man auch nach der Art der gezüchteten Tiere unterscheiden. Kaninchen haben nun einmal viel mehr Nachkommen als Pferde. Das muss bei der Betrachtung berücksichtigt werden.

Das Tierschutzrecht definiert für einige Tierarten, dass bei der Haltung einer bestimmten Anzahl (je nach Tierart) fortpflanzungsfähiger Tiere oder von Würfen pro Jahr in der Regel von einer gewerbsmäßigen Zucht auszugehen ist. Ob diese Definition aus dem Tierschutzrecht allerdings auf das Kaufrecht übertragen werden kann, oder nur als Indiz gilt, ist bislang nicht obergerichtlich entschieden.

„Gegen Entgelt“ ist die Zucht immer dann, wenn die Jungtiere nicht verschenkt, sondern verkauft werden, wobei einzelne Verschenkungen noch nicht zur Unentgeltlichkeit des gesamten Zuchtbetriebs führen.
Ob mit den Einnahmen auch ein Gewinn erzielt wird, Verluste reduziert werden oder ein Gewinn zumindest beabsichtigt ist, hat für die Entgeltlichkeit der Tätigkeit dagegen keine Bedeutung.

Auch das Merkmal des „Auftretens am Markt“ wird im Allgemeinen vorliegen, denn hier geht es ja gerade um die Fälle, in denen die Zucht nicht als Selbstzweck und zur Vergrößerung der eigenen Herde betrieben wird, sondern in denen die Tiere - grundsätzlich an jedermann - verkauft werden sollen, so dass insofern auch der nebenberufliche oder Hobbyzüchter als Anbieter auf dem „Tiermarkt“ auftritt.
Dieses Merkmal kann der Züchter aber selbst beeinflussen. Zwar ist die Unternehmereigenschaft in erster Linie nach objektiven Kriterien zu bestimmen.
Wer als kleiner Züchter aber groß als „Zuchtbetrieb Schulze“ in Zeitschriften und im Internet auftritt, entsprechende Werbung macht und sich auch sonst wie ein normaler Geschäftsmann aufführt, wirkt nach außen eher wie ein Unternehmer als derjenige, der nur von Mundpropaganda lebt und bei den Verkäufen wie ein Privatmann auftritt.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.
Allerdings ist darauf zu achten, dass die meisten Versicherungsverträge nur private Risiken abdecken, ein als Unternehmer eingestufter Züchter jedoch – wie bei der Tierhalterhaftpflicht – eine betriebliche Versicherung benötigt!


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